A3NEU: Für einen geregelten und bürgerfreundlichen Umgang mit Verschenke-Kisten im öffentlichen Raum!
Veranstaltung: | Stadtparteitag 05./06. September 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | 11. Anträge aus dem Kreisverband |
Antragsteller*in: | Dr. Paula Piechotta (KV Leipzig) |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 25.08.2025, 12:39 |
Antragshistorie: | Version 1(25.08.2025) |
Kommentare
Jürgen Kasek:
Das was die Stadt ermöglicht sind die Schränke, allerdings auch mit entsprechenden Schwierigkeiten. Einfache Lösungen gibt es in dieser Thematik nicht und den Antrag halte ich daher für reinen Symbolismus.
Stanislav Elinson:
1. Bundesrechtlicher Rahmen
Die Grundlage bildet das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Entsorgung und untersagt das „wilde Ablagern“ von Abfällen.
Sobald etwas im öffentlichen Raum abgestellt wird, kann es als Abfall gelten – auch wenn es verschenkt werden soll. Entscheidend ist, ob es objektiv noch brauchbar ist und ob der Besitzer es loswerden will.
Verstöße können über das KrWG mit Bußgeldern geahndet werden (bis 100.000 €).
2. Kommunale Regelungen
Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den Kommunen.
Städte und Gemeinden erlassen Abfallwirtschaftssatzungen und Straßenreinigungssatzungen, in denen genau geregelt ist, was als „wilde Ablagerung“ gilt.
Sie legen auch die Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten fest – innerhalb der bundesrechtlichen Grenzen.
3. Praktische Unterschiede zwischen Kommunen
Manche Städte dulden kleine Verschenkekisten für kurze Zeit, solange nichts im Weg steht.
Andere – wie Leipzig – verfolgen eine strenge Linie und gehen dagegen aktiv vor.
Alternativ schaffen Kommunen eigene Tauschorte (Giveboxen, Umsonstläden, Fairteiler) und steuern so den Umgang mit gebrauchten Gegenständen.
Harry Hensler:
Sächsisches Straßengesetz: Es regelt in den §§ 18 und 19 die Sondernutzung von Straßen. Eine Sondernutzung liegt dann vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und Dritten die Nutzung der Straße erschwert oder unmöglich macht. Das Aufstellen von Gegenständen, wie beispielsweise Verschenke-Kisten, ist daher genehmigungspflichtig.